neue Verfassung – Artikel 9 – Verschleppung

Verschleppung

(1)Jeder Mensch, der gegen seinen Willen nach Deutschland verschleppt wurde, hat einen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die Ausländerbehörde.
Er hat Anspruch auf psychologische Begleitung und medizinische Versorgung, sowie Überbrückungsgeld.

(2)Wurde ihm der Pass abgenommen, so ist nach Prüfung in Verbindung mit dem Heimatland ein Ersatzpass auszustellen. Er hat einen Rechtsanspruch in seine Heimat auszureisen.

(3)Wurde er zu Zwangsarbeit oder Prostitution gezwungen, so sind die Täter zu ermitteln und festzunehmen. Handelt es sich um Diplomaten, so sind diese auszuweisen.

(4)Erhebt der Mensch in seinem Heimatland Klage gegen die Täter, so sind diese auszuliefern, es sei denn, ihnen droht dort die Todesstrafe, Folter oder eine andere Gefahr, die mit dem Recht auf Würde unvereinbar sind.

(5)Handelt es sich bei dem Menschen um ein Kind, das seinen Willen noch nicht artikulieren kann, sind Sachverständige hinzuzuziehen.

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