Nehmt eure Rechte wahr, legt Widerspruch ein und klagt, wo es sein muss.
In diesem Fall half Rechtsanwältin Jessica Hamed. Sie ist auch in anderen Fällen aktiv.
So vertritt sie auch einen Richter, der die Verordnungen für verfassungswidrig hält.
1. Es gibt unseres Erachtens – soweit ersichtlich im Einklang mit sämtlichen Vertreter*innen der Rechtslehre – für die unspezifischen, gegen sog. Nichtstörer gerichtete Maßnahmen wie die hier beanstandete Maskenpflicht und dem Abstandsgebot bereits keine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage.Wesentliches muss das Parlament selbst regeln und kann derartige Entscheidungen – schon gar nicht für mehrere Monate – nicht der Exekutive überlassen. Warum der gewählte Gesetzgeber unter dem Eindruck dessen, dass es aus der Rechtslehre von Beginn an tiefgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage der Verordnungen gab und auch die Rechtsprechung in inzwischen zahlreichen Entscheidungen deutlich zum Ausdruck brachte, dass wenigstens Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen und dies in den Hauptsacheverfahren zu klären sei[3], nicht inzwischen Regelungen in Form von förmlichen Gesetzen getroffen hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Vermutung, dass der Hintergrund möglicherweise darin zu sehen ist, dass man seitens der politischen Verantwortlichen nach wie vor den Anschein erwecken möchte, die bisherigen Maßnahmen beruhten auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage, sodass keine Nachbesserung notwendig ist, habe ich bereits am 10. April 2020 geäußert.[4]