Bremen: Banden-mäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asyl-Antragsstellung
sowie Bestechung und Bestechlichkeit (2013 – 2016).
Sollte sich heraus stellen, dass Amtsmissbrauch vor liegt,
dann würde es Sinn machen, Art. 34 GG anzuwenden:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 34
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,
in deren Dienst er steht.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der
ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Mit anderen Worten:
Wenn die Beteiligten vorsätzlich oder grob-fahrlässig gehandelt haben
und jemand in den Genuss von Leistungen gekommen ist, sollten alle Kosten
zurück gefordert werden, und zwar gesamt-schuldnerisch, also die ganze Summe
von jedem Beteiligten, bis alles vollständig bezahlt ist.
Das hätte den positiven Nebeneffekt, dass sich jeder, der ein Amt ausübt zweimal überlegt, ob er es missbrauchen möchte.
Bei 1.200 Fällen dürfte das das Einkommen der Beteiligten weit übersteigen
und dazu führen, dass sie künftig ihr Einkommen im Rahmen von Hartz IV
fristen dürften.
Was zum Geier treibt Bedienstete des BAMF an, in Fällen von Jesiden,
die ohnehin einen quasi sicheren Anspruch hätten, sich bestechen zu lassen;
damit es schneller geht ?
Noch schöner wäre es natürlich, Merkel in die Haftung zu bekommen,
was leider derzeit unser Grundgesetz nicht vor sieht.. . Ricarda
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