neue Verfassung – Artikel 4 – Religionsfreiheit – Weltanschauung

Religionsfreiheit – Weltanschauung

(1)Jeder Mensch darf seine Religion frei ausüben, solange die Rechte anderer nicht verletzt werden. Für Weltanschauungen gilt dasselbe.

(2)Die Religionsausübung ist eine Privatangelegenheit.

(3)Niemand darf nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt werden. Das gilt auch für Schüler. Religionsunterricht an Schulen gibt es nicht. Religiöse Symbole in öffentlichen Gebäuden, also auch in Schulen, sind unzulässig.

(4)Kein Kind darf wegen der Religion seiner Eltern verstümmelt werden. Das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Recht der Eltern auf Religionsausübung. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Recht Volljähriger auf Beschneidung bleibt unberührt.

Artikel 4 Abs. 3 GG wird ersatzlos gestrichen, da wir keine Kriege führen, sondern uns zum Frieden und zu Neutralität verpflichtet haben.

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