neue Verfassung – Artikel 5 – Meinungsfreiheit

Meinungsfreiheit

(1)Jeder Mensch hat das Recht seine Meinung in Wort, Schrift, Bild, Radio oder Video frei zu äußern und zu verbreiten, sofern er die Persönlichkeitsrechte eines anderen nicht verletzt. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt entscheidet eine Schiedsstelle. Sie kann von jedem Menschen angerufen werden, also auch von Kindern. Liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, so ist der Beitrag unverzüglich zu entfernen. Ein Gerichtsverfahren ist nicht erforderlich. Es genügt der Schiedsspruch.

(2) Wurde die Meinung im Ausland getätigt, so haben die Gerichte aufgrund des Schiedsspruches eine einstweilige Verfügung zu erlassen, nach deren Vorlage Provider den Beitrag löschen müssen. Ist ein Schaden entstanden, der Schadensersatz begründen kann, sind die Userdaten des Täters herauszugeben.

(3)Jeder hat das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Verweigern Behörden Zugang zu Informationen, entscheidet eine Schiedsstelle. Verzögert sich dadurch der Erhalt der Information, ist die Behörde verpflichtet dem Antragsteller Schadensersatz zu leisten. Einzelheiten regelt ein Gesetz.

(4)Die Pressefreiheit, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfung, Fernsehen und Film werden gewährleistet. Blogs im Internet werden dem gleichgestellt.

(5)Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit Ordnungsgelder bis zu € 250.000 belegt werden.

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Eine Antwort zu neue Verfassung – Artikel 5 – Meinungsfreiheit

  1. Martin Mamon sagt:

    Das benutzen anderer Namen in eigener Rede sollte nur mit einem Zitat dessen zugelassen sein.

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