Asyl-Betrug und Regress

Es ist durchaus möglich Asylbetrug festzustellen,
wie das Beispiel aus Niedersachsen zeigt.

Asylbetrüger zu bestrafen ist eine Sache,
eine andere dagegen wäre es, erschlichene Leistungen zurück zu fordern.

Wenn jedem, der sich Leistungen durch falsche Namens-
oder Altersangaben
klar gemacht wird, dass diese Leistungen
auch tatsächlich zurück gefordert werden,

dann dürfte das abschrecken.

Hier vermisse ich bisher, dass die Dienstvorgesetzten belangt werden.

Wer falsche Altersangaben macht und in einer Jugendunterkunft lebt,
obwohl er bereits volljährig ist, muss wissen, dass er diese Kosten zu erstatten hat,
unabhängig von etwaigen Strafen.

Sozialbetrug ist kein Kavaliersdelikt.

Wenn Zweifel an der Echtheit der Altersangaben oder Identität bestehen,
müssten die Antragsteller nachweisen, wer sie sind.
Eigentlich ist das ohnehin gültiges Recht.
Jeder, der Sozialleistungen beantragt muss nachweisen,
dass er anspruchsberechtigt ist.

Wer falsche Angaben macht, begeht Sozialbetrug.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263  Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

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In Hamburg setzt man zumindest die Prüfung der Altersangabe unproblematisch um, wie der Focus berichtet. Dort heißt es:

Die Hälfte der angeblich Minderjährigen, bei denen die untersuchenden Experten Zweifel hatten, stellt sich als volljährig heraus, erklärt Klaus Püschel, Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts am UKE.

Und weiter:

Wenn die Innenbehörde Zweifel hat, ob ein in Obhut genommener Flüchtling ohne Ausweispapiere tatsächlich minderjährig ist, ist sie laut Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihn untersuchen zu lassen – allerdings nur mit Zustimmung des Betroffenen. Und wenn der Flüchtling sich weigert? „Dann gilt er für uns als volljährig“, sagt Behördensprecher Marcel Schweitzer.

Ob die falschen Altersangaben Konsequenzen haben, konnte ich bisher nicht feststellen.

.                                                                                                                                  Ricarda

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