neue Verfassung – Artikel 2 – Freie Entfaltung der Persönlichkeit

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

(1)Jeder Mensch ist einzigartig und hat das Menschenrecht, sich frei zu entfalten, solange er die Rechte anderer nicht verletzt.

(2)Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung von der Geburt an. Der Staat ermöglicht eine bestmögliche Bildung und Förderung mit dem Ziel die individuellen Talente und Fähigkeiten zu entfalten. Der Staat fördert insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift und Kenntnisse der deutschen Kultur.

(3)Jeder Deutsche mit Migrationshintergrund hat einen Rechtsanspruch zusätzlich auf das Erlernen der Muttersprache seiner Eltern in Wort und Schrift und Kenntnisse der Kultur seiner Eltern. Der Staat kann den Lernstoff auch durch E-Learning anbieten, wenn es zu wenig Schüler einer Sprache oder Kultur gibt.

(4)Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Schulung im Umgang mit Konflikten und Mediationen gehören zu den Bildungsgrundlagen.

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