neue Verfassung – Artikel 8 – Sexuelle Selbstbestimmung

Sexuelle Selbstbestimmung

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung von seiner Geburt an.

(2) Es ist Eltern untersagt das Geschlechtsteil ihres Kindes durch Operation zu verändern. Ärzten, die solche Operationen durchführen, können mit Gefängnis bestraft werden. Näheres regelt das Strafgesetzbuch.

(3) Operationen dürfen frühestens nach Ende der Pubertät vorgenommen werden und nur nach ausführlicher psychologischer Beratung.

(4) Deutschland erkennt 3 Geschlechter an, männlich, weiblich und Hermaphroditen.

(5) Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung endet, wenn dadurch die Rechte anderer verletzt werden. Pädophilie ist verboten.

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