Kontaktverbot Hamburg – Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung

zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg
durch vorübergehende Kontakt-Beschränkungen.

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 ist hochinfektiös
und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet.
Auch in Deutschland gibt es mittlerweile zahlreiche Fälle.

Die Erkrankung COVID-19 verläuft
in den meisten Fällen als grippaler Infekt
und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza)
klinisch nicht zu unterscheiden.
Deshalb sind präventive Maßnahmen zu ergreifen.

Der Senat hat der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
mit Senatsbeschluss im Verfügungswege am 11. März 2020
die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß § 28 Absatz 1
des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung
des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID19 nach § 42 Satz 4 Bezirksverwaltungsgesetz
in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden übertragen.
In Erweiterung der Anordnungen der Allgemeinverfügung vom 15.03.2020
(Amtlicher Anzeiger 2020, S. 333) und vom 16.03.2020
(Amtlicher Anzeiger 2020, S. 336a) und vom 20.03.3030
trifft die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
im Einvernehmen und mit der Senatskanzlei für das gesamte Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg folgende

Allgemeinverfügung

Die Anordnungen der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus
in Hamburg – Ansammlungsverbot und Schließung von Gaststätten
für den Publikumsverkehr – vom 20.03.2020 werden aufgehoben und durch die nachfolgenden Anordnungen ersetzt:

2. Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand
von 1,5 m zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen
Verhältnisse dies nicht zulassen oder dass nachfolgend etwas anderes gestattet ist.

3. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine
sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung
einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.
Für diese Personen gilt das Abstandsgebot in Ziffer 2 nicht.
Hiervon abweichende Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten,
sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

4. Abweichend von Ziffer 3  sind Ansammlungen von Personen
an öffentlichen Orten zulässig:

a) für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz,
soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,

b) für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft,
als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts,
als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder,
als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger
öffentlich-rechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen
oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben
im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,

c) die sonstige Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage
entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3
des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978
(HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),

d) für die Wahrnehmung von Aufgaben in Krankenhäusern,
medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen,
Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ärztlichen Praxen,
Praxen der Physiotherapie oder der Anschlussheilbehandlung,
anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und
Sanitätshäusern, Einrichtungen der Jugend- und Familienhilfe,
sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinär-
medizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,

e) in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern
sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen,
die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind
oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,

f) für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse,
Rundfunk, Film und anderen Medien.

5. Der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen
im Bereich der Körperpflege
anbieten
(Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe)
ist untersagt.
Dies gilt nicht für medizinisch notwendige Dienstleistungen
und Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe d).

6. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen
an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang
mit der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen
des täglichen Bedarfs in den folgenden
Betrieben und Einrichtungen stehen:
a) Einzelhandel für Lebensmittel,
b) Wochenmärkte,
c) Abhol- und Lieferdienste,
d) Getränkemärkte,
e) Apotheken,
f) Sanitätshäuser,
g) Drogerien,
h) Tankstellen,
i) Banken und Sparkassen,
j) Poststellen,
k) Reinigungen,
l) Waschsalons,
m) Zeitungsverkauf,
n) Bau-, Gartenbaubedarfsmärkte,
o) Tierbedarfsmärkte sowie
p) der Großhandel
q) Reparaturbetriebe für Fahrzeuge einschließlich Fahrrädern,
r) Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit dies nicht gesondert
eingeschränkt ist.

Soweit die räumlichen Bedingungen und die Art des Betriebs
oder der Dienstleistung es zulassen, müssen die hierbei
anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.
Dies gilt nicht für Personen,
die in der gleichen Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

7. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen zulässig, wenn diese bei der Benutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs entstehen. Soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen, müssen Personen einen Mindestabstand von
1,5 m zueinander einhalten. Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen
Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

8. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung von anderen,
hilfebedürftigen Personen mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des
täglichen Bedarfs im Sinne der Nummer 4 stehen, soweit diese nicht gesondert
eingeschränkt ist.

9. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Betreuung von hilfebedürftigen Personen stehen, wenn diese nicht anders möglich ist und soweit diese
nicht gesondert eingeschränkt ist.

10. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen
an öffentlichen Orten zulässig,
wenn diese im Zusammenhang mit dem Besuch von Schulen,
Kindertagesstätten oder anderen Betreuungseinrichtungen
einschließlich der privat organisierten Betreuung in Kleingruppen,
sowie der Begleitung und Abholung von Kindern und Jugendlichen zu oder von diesen Einrichtungen stehen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist.

11. Abweichend von Ziffer 3 sind Ansammlungen von Personen
an privaten und öffentlichen Orten für die Teilnahme an Bestattungen
und Trauerfeiern im engen familiären Kreis zulässig, soweit diese nicht
gesondert eingeschränkt sind.

12. Die Zubereitung und der Verzehr von Speisen
an öffentlichen Orten sind untersagt.
Dies gilt insbesondere für das Grillen und Picknicken.
Dies gilt nicht, wenn einer Person aufgrund
bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder
eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften
zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.

13. Verkaufsstände auf Wochenmärkten sind nur zulässig,
soweit sie Lebensmittel
oder Waren des täglichen Bedarfs anbieten.
Soweit die räumlichen Bedingungen es zulassen, müssen die hierbei anwesenden Personen einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten.
Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung
(Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

14. Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998
(BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), wird untersagt.

Das gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr
an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie
Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants).
Nicht-öffentlich zugängliche Personalrestaurants und Kantinen können,
sofern dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist, betrieben werden,
sofern ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen den Tischen gewährleistet ist.

Ausgenommen von der Untersagung bleibt die Auslieferung von Speisen
und
Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen.
Auch hierbei ist ein Mindestabstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.
Dies gilt nicht für Personen, die in der gleichen Wohnung
(Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben.

Die Speisen und Getränke dürfen nicht in der Öffentlichkeit verzehrt werden.
Dies gilt nicht, wenn einer Person aufgrund bestehender Wohnungslosigkeit eine Wohnung oder eine andere Unterkunft, insbesondere in Wohnunterkünften zur öffentlichrechtlichen Unterbringung, nicht zur Verfügung steht.

15. Die Veranstaltung von Feierlichkeiten
in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt.

16. Soweit die Allgemeinverfügungen vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020
von den vorstehenden Anordnungen abweichende Regelungen enthalten,
gehen die vorstehenden Anordnungen den Allgemeinverfügungen
vom 15. März 2020 und vom 16. März 2020 vor.

17. Diese Anordnungen sind gemäß § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG
sofort vollziehbar.

18. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz durch Zugänglichmachung im Internet öffentlich
bekannt gegeben.
Es wird bestimmt, dass sie mit der Zugänglichmachung im Internet
als bekanntgegeben gilt (§ 41 Abs. 4 Satz 7 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz) und zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

19. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 5. April 2020.

20. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung
gegen die vorstehenden Anordnungen gemäß
§ 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Behörde für Gesundheit
und Verbraucherschutz – Amt für Gesundheit – einzulegen.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 28 Absatz 3
in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

Begründung

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten
beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und
ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde
Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl
von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung
von Krankheitserregern begünstigen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen)
z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch
infizierte Personen kann es bei Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit
zu einer Vielzahl von Übertragungen kommen.

Die nunmehr weitergehenden Beschränkungen
sind angesichts der Entwicklung
der Epidemie erforderlich,
um die Ausweitung zu verzögern, damit das Gesundheitswesen zu entlasten und somit die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten.

Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der freien Berufsausübung,
der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen,
der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems,
der freien Berichterstattung der Medien sowie dem Schutz der Familie.

Die Beschränkungen sind geboten und verbunden
mit den Ausnahmeregelungen auch verhältnismäßig.

Nach der aktuellen Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden,
dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich
effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind.
Hamburg, den 22. März 2020
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

 

Quelle:
2020-03-22-sk-download-allgemeinverfuegung

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Eine Antwort zu Kontaktverbot Hamburg – Allgemeinverfügung

  1. Lichtblick ist immerhin, dass Obdachlose nicht bestraft werden, wenn sie sich etwas zu essen machen.

    Ansonsten wäre zu prüfen, ob Widerspruchsverfahren sinn machen würden, im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Bürgerrechten.

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